Honorardozenten

Lizenzbedingungen für unsere Lern- und Prüfungsprogramme

§ 1 Geltungsbereich, Anbieter

(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge, mit denen der Anbieter dem Kunden Lern- und Prüfungsprogramme für Windows auf Zeit zur Nutzung überlässt (derzeit „Sachkundeprüfungsvorbereitung § 34a GewO“, „Lernpfad Sicherheit“ und „AEVO Prüfungsvorbereitung“, zusammen „Programme“), einschließlich der Freischaltung über den Lizenzserver und des Kundenportals.

(2) Für die Vermittlung von Honorardozenten gelten diese Bedingungen nicht; dafür gelten die jeweiligen Rahmenverträge.

(3) Anbieter ist die Apaydin und Ekmekci eGbR, Viktoriastraße 46, 44532 Lünen, vertreten durch die einzeln vertretungsberechtigten Gesellschafter Mehmet Apaydin und Yusuf Ekmekci, eingetragen im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Dortmund unter GsR 652, E-Mail: [email protected].

(4) Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt der Anbieter keine Verträge; ist der Kunde eine natürliche Person, handelt er bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

(5) Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Anbieter ihnen nicht widerspricht.

§ 2 Begriffe

  • Lizenzschlüssel: der Schlüssel aus 25 Zeichen, den der Anbieter je Kunde und Programm vergibt.
  • Platz: die Berechtigung, ein Programm auf einem Rechner zu nutzen. Wie viele Plätze ein Lizenzschlüssel hat, ist vereinbart.
  • Freischaltung: die Bestätigung des Lizenzservers, dass ein Rechner ein Programm auf einem Platz nutzen darf.
  • Kurzkennung: die achtstellige Kennung eines Rechners (zum Beispiel ABCD-1234), die das Programm und das Kundenportal anzeigen.
  • Bezahlter Zeitraum: der Zeitraum bis einschließlich des letzten bezahlten Tages.
  • Kundenportal: die Seite https://kunden.honorardozenten.de, auf der Administratoren des Kunden die Plätze verwalten.
  • Administrator: eine Person, für deren E-Mail-Adresse der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen Zugang zum Kundenportal eingerichtet hat.
  • Kursteilnehmer: jede Person, die beim Kunden mit den Programmen lernt oder übt, auch Schüler, Auszubildende und Praktikanten.
  • Werktag: Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen.

§ 3 Leistungen des Anbieters

(1) Der Anbieter überlässt dem Kunden die Programme in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die bezahlten Zeiträume zur Nutzung auf so vielen Rechnern, wie Plätze vereinbart sind. Dazu gehören die Freischaltung über den Lizenzserver, das Kundenportal und die Aktualisierungen nach § 15.

(2) Lizenzserver und Kundenportal sind in jedem Kalendermonat zu 98 % der Zeit erreichbar; besteht der Vertrag nicht den ganzen Kalendermonat, gilt die Vertragszeit in diesem Monat. Planmäßig ist eine Wartung, die der Anbieter per E-Mail an die Kontakt-E-Mail-Adresse des Kunden und an die Adressen seiner Administratoren sowie im Kundenportal so ankündigt, dass zwischen dem Tag der Ankündigung und dem Tag ihres Beginns mindestens zwei Werktage liegen. Planmäßige Wartungen legt der Anbieter in der Regel auf Samstage, Sonntage oder bundesweite gesetzliche Feiertage. Soweit sie im angekündigten Zeitraum liegen, gelten sie bis zu insgesamt acht Stunden je Kalendermonat nicht als Ausfall. Die übrige Wartungszeit und Störungen gelten als Ausfall, außer Störungen durch höhere Gewalt oder im Internet außerhalb der Systeme des Anbieters und seiner Dienstleister.

(3) Das Fenster der Programme ist von Bildschirmfotos, Bildschirmaufnahmen und der Bildschirmfreigabe ausgenommen. Im Präsentationsmodus der Lernprogramme lässt sich der Lerntext über eine Bildschirmfreigabe zeigen; Prüfungen und Prüfungssimulationen bleiben auch dort ausgenommen. Das gehört zur vereinbarten Beschaffenheit.

(4) Die Programme sind Übungs- und Lernhilfen. Sie ersetzen weder Unterricht noch Rechtsberatung. Der Anbieter schuldet kein Prüfungsergebnis und keine Übereinstimmung mit den Aufgaben einer bestimmten Prüfung. Die Inhalte geben den Rechtsstand zum Zeitpunkt der jeweiligen Programmfassung wieder.

§ 4 Voraussetzungen beim Kunden, Internetverbindung

(1) Der Kunde stellt je Platz einen lauffähigen Rechner mit Windows 10 oder Windows 11 (64 Bit) bereit, den er mit den Aktualisierungen von Microsoft aktuell hält, und eine Internetverbindung, über die der Rechner den Lizenzserver unter lizenz.honorardozenten.de über HTTPS (Port 443) erreicht, einschließlich der nötigen Freigaben in Firewall und Proxy. Die Programme übernehmen die Proxy-Einstellungen von Windows.

(2) Die Programme brauchen eine Internetverbindung zum Lizenzserver. Ohne sie lassen sie sich nur eingeschränkt und vorübergehend nutzen; wie lange und in welchem Umfang, legt der Anbieter fest, und einen Anspruch darauf hat der Kunde nicht. Fehlt dem Rechner die Verbindung aus einem Grund, der nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt, besteht kein Anspruch auf Nutzung. Für die Erreichbarkeit des Lizenzservers gelten § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 2.

(3) Die Programme werden mit der Einrichtung des Anbieters installiert. Für die Installation und für Aktualisierungen braucht der Kunde Windows-Administratorrechte auf den Rechnern.

(4) In den Verantwortungsbereich des Kunden fällt alles, was auf seiner Seite liegt, insbesondere Rechner, Peripherie und Anzeigegeräte, Windows und dessen Aktualisierung, Benutzerkonten, Kennwörter und Rechte, Sicherheits- und sonstige Software, Netz, Stromversorgung und Internetzugang, der Ergebnisordner und dessen Sicherung sowie das Handeln aller Personen, denen er Zugang zu den Rechnern oder Programmen gibt – Mitarbeiter, Dozenten, Kursteilnehmer, Schüler, Auszubildende, Praktikanten und von ihm beauftragte Dienstleister –, etwa wenn sie Programme deinstallieren, Daten löschen oder Rechner oder Programme unbrauchbar machen. Nicht dazu gehören die Programme selbst und ihr Lauf auf einem Rechner nach Absatz 1, auch nach einer Aktualisierung von Windows durch Microsoft und mit den Treibern des Rechners und üblicher Sicherheitssoftware, soweit nicht eine der genannten Personen in sie eingegriffen hat; dafür gilt § 17. Fällt die Nutzung aus Gründen aus, die in diesem Bereich liegen, mindert sich das Entgelt nicht, und es wird nichts erstattet.

(5) Der Anbieter empfiehlt, Rechner, an denen viele Personen arbeiten, nach dem Stand der Technik abzusichern, etwa mit Benutzerkonten ohne Administratorrechte, gesperrten USB-Anschlüssen und Wechsellaufwerken, auf das Nötige beschränkten Internetverbindungen, aktueller Sicherheitssoftware und einer regelmäßigen Datensicherung.

§ 5 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Programme auf Webseiten oder im Programm ist kein bindendes Angebot. Eine Anfrage über „Freischaltung anfragen“ im Programm ist keine Bestellung.

(2) Ein Vertrag kommt, außer nach Absatz 3, nur auf ein Angebot des Anbieters in Textform zustande. Der Kunde nimmt es an, indem er es in Textform annimmt oder den im Angebot genannten Betrag für den ersten Zeitraum bezahlt; bei einer Zahlung ist der Vertrag mit ihrem Eingang auf einem Konto des Anbieters geschlossen. Das Angebot kann bis zu dem darin genannten Tag angenommen werden, sonst binnen 14 Tagen nach seinem Zugang. Es verweist auf diese Bedingungen; mit dem Vertragsschluss werden sie Vertragsbestandteil.

(3) Zahlt jemand ohne ein annehmbares Angebot oder nach dem Ende des Vertrags, ist die Zahlung ein Angebot an den Anbieter, einen Vertrag zu diesen Bedingungen zu schließen. Der Anbieter kann es binnen 14 Tagen nach Eingang der Zahlung annehmen, indem er eine Rechnung über den gezahlten Zeitraum übermittelt oder die Freischaltung erteilt; nimmt er es nicht an, erstattet er die Zahlung.

§ 6 Vorauszahlung, bezahlter Zeitraum

(1) Das Entgelt wird im Voraus bezahlt. Der Kunde bestimmt durch seine Zahlung, für welchen Zeitraum er die Programme nutzt. Der Anbieter gibt einen Zeitraum frei, sobald die Zahlung eingegangen ist. Freischaltungen reichen höchstens bis zum Ende des letzten bezahlten Tages (24:00 Uhr deutscher Zeit), während einer Kulanz (§ 14) bis zu deren Ende, jeweils nach dem Stand bei ihrer Ausstellung (§ 11 Abs. 3), und enden dann von selbst, ohne Kündigung und ohne Sperre.

(2) Für einen Zeitraum, den der Kunde nicht bezahlt, besteht weder ein Anspruch auf Leistung noch eine Pflicht zur Zahlung. Ein Angebot oder eine Rechnung für einen weiteren Zeitraum verpflichtet den Kunden nicht. Ein Zahlungsziel gibt es nicht.

(3) Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt; der Kunde kann einen oder mehrere Abrechnungszeiträume im Voraus bezahlen. Beginnt der Vertrag im Lauf eines Monats, wird dieser Monat anteilig nach Tagen berechnet.

(4) Zusätzliche Plätze und zusätzliche Zugänge zum Kundenportal gibt der Anbieter frei, sobald sie bezahlt sind.

(5) Zeigen ein Programm oder das Kundenportal an, bis wann freigeschaltet ist, ist das eine Auskunft. Maßgeblich ist der bezahlte Zeitraum.

§ 7 Preise, Rechnung

(1) Das Entgelt ergibt sich aus dem Angebot des Anbieters.

(2) Alle Preise sind Nettopreise. Umsatzsteuer kommt in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie anfällt.

(3) Der Anbieter übermittelt Rechnungen per E-Mail. Der Kunde gibt bei der Zahlung die Kundennummer im Verwendungszweck an; ohne sie kann sich die Freigabe verzögern.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; mit Forderungen aus diesem Vertrag, insbesondere auf Minderung und Erstattung, kann er stets aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht hat er nur aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 8 Nutzungsrecht

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die bezahlten Zeiträume das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Programme für den eigenen Schulungs- und Prüfungsbetrieb auf so vielen Rechnern zu nutzen, wie Plätze vereinbart sind. Die Programme werden lizenziert, nicht verkauft.

(2) Ein Platz gilt für einen Rechner, auf dem ein Programm zur selben Zeit nur einmal genutzt wird (§ 9 Abs. 1 Buchst. g); nacheinander dürfen beliebig viele Personen und Windows-Benutzerkonten an ihm arbeiten, und mehrere Personen dürfen gemeinsam vor demselben Bildschirm mit ihm arbeiten. Der Kunde darf die Programme seinen Mitarbeitern, Dozenten und Kursteilnehmern an den freigeschalteten Rechnern zur Verfügung stellen. Er darf Lerntexte im eigenen Unterricht zeigen, auch über eine Bildschirmfreigabe an seine eigenen Kursteilnehmer im Präsentationsmodus.

(3) Prüfungsfragen, Lerntexte und Gestaltung der Programme sind urheberrechtlich geschützt.

§ 9 Verbotene Handlungen und ihre Folgen

(1) Nicht gestattet ist,

a) die Lizenzprüfung zu umgehen, auszuschalten oder zu verändern, gleich auf welchem Weg,
b) Lizenzschlüssel, Zugänge zum Kundenportal oder Einmalcodes Unbefugten zugänglich zu machen; befugt sind nur Personen, die für den Kunden die Programme einrichten oder die Plätze verwalten, für einen Zugang und seine Einmalcodes nur Personen, die der Kunde zur Nutzung der E-Mail-Adresse dieses Zugangs bestimmt hat,
c) die Programme zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu entschlüsseln oder zu verändern; die §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG bleiben unberührt, ebenso die Berichtigung eines Fehlers nach § 69d Abs. 1 UrhG, wenn der Anbieter ihn nach einer Meldung (§ 17 Abs. 1) nicht in angemessener Frist behebt,
d) Inhalte der Programme technisch auszulesen, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen, auch durch Bildschirmfotos, Bildschirmaufnahmen oder Abfotografieren, und Prüfungsfragen abzuschreiben; erlaubt sind das Zeigen nach § 8 Abs. 2 und Notizen zu Lerntexten, die sich Kursteilnehmer und Dozenten für das eigene Lernen und den eigenen Unterricht machen,
e) ein Programm auf einem Rechner ohne Freischaltung zu nutzen oder Installationen, Freischaltungen, Lizenz- oder Programmdaten auf einen anderen Rechner zu übertragen, etwa durch Kopieren, Klonen, Abbilder (Images) oder virtuelle Maschinen, um einen Rechner ohne eigenen Platz freizuschalten,
f) die Programme zu vermieten oder Dritten außerhalb des eigenen Schulungs- und Prüfungsbetriebs zugänglich zu machen,
g) ein Programm auf einem Rechner zur selben Zeit mehrfach zu starten oder in mehreren gleichzeitig benutzten Windows-Sitzungen damit zu arbeiten, etwa über Remotedesktop oder einen Terminalserver; ein Programm, das nur noch in der gesperrten oder getrennten Windows-Sitzung eines früheren Benutzers geöffnet ist, zählt nicht mit, und das Zeigen nach § 8 Abs. 2 bleibt erlaubt.

(2) Der Kunde verpflichtet seine Mitarbeiter, Dozenten und die von ihm beauftragten Dienstleister auf Absatz 1 und weist seine Kursteilnehmer darauf hin. Bemerkt er einen Verstoß oder einen Missbrauch seines Lizenzschlüssels, teilt er das dem Anbieter unverzüglich mit.

(3) Verstößt der Kunde, einer seiner Mitarbeiter oder Dozenten oder ein von ihm beauftragter Dienstleister gegen Absatz 1, kann der Anbieter die betroffenen Rechner sperren und, soweit das zur Abwehr weiterer Verstöße nötig ist, auch den Lizenzschlüssel oder den Kunden. Ist dem Anbieter die Fortsetzung des Vertrags deshalb unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten, kann er ihn fristlos kündigen; einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Kunde oder einer seiner gesetzlichen Vertreter vorsätzlich gegen Absatz 1 verstößt. Verstößt ein Kursteilnehmer, kann der Anbieter den betroffenen Rechner sperren. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.

§ 10 Mehrnutzung, Auskunft

(1) Nutzt der Kunde ein Programm auf mehr Rechnern, als Plätze bezahlt sind, zahlt er für jeden zusätzlich genutzten Platz den Platzpreis laut Angebot nach, rückwirkend ab Beginn der Mehrnutzung und ohne Aufschlag. Die Nachzahlung ist mit Zugang der Rechnung fällig. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. Auf einen Schadensersatz für dieselbe Nutzung wird die Nachzahlung angerechnet.

(2) Auf Anfrage teilt der Kunde dem Anbieter binnen 14 Tagen in Textform mit, auf welchen Rechnern er die Programme nutzt. Zum Nachweis einer Mehrnutzung kann sich der Anbieter auf die Aufzeichnungen des Lizenzservers stützen. Ein Prüfungsrecht vor Ort hat der Anbieter nicht.

§ 11 Freischaltung

(1) Der Anbieter übermittelt dem Kunden je bestelltem Programm einen Lizenzschlüssel in Textform.

(2) Der Kunde gibt den Lizenzschlüssel auf jedem Rechner einmal im Programm ein; für viele Rechner kann er ihn auch beim Programmstart als Parameter übergeben. Das Programm bildet aus technischen Merkmalen des Rechners Prüfwerte und eine Rechnerkennung und übermittelt sie mit dem Lizenzschlüssel an den Lizenzserver. Ist ein Platz frei, schaltet der Lizenzserver den Rechner auf diesem Platz frei; die Freischaltung gilt nur für diesen Rechner.

(3) Das Programm bestätigt seine Freischaltung beim Start und danach täglich beim Lizenzserver. Die Freischaltung reicht nie über das Ende des bezahlten Zeitraums, eines Kulanzzeitraums (§ 14) oder des Vertrags hinaus, wie es bei ihrer Ausstellung feststand.

(4) Tauscht der Kunde einzelne Bauteile, erkennt der Lizenzserver den Rechner wieder, solange genug Merkmale gleich geblieben sind und die Lizenzdaten des Programms auf dem Rechner erhalten sind. Nach einer Neuinstallation von Windows oder dem Tausch der Systemfestplatte gilt der Rechner als neuer Rechner; er erhält seinen Platz über § 12 Abs. 2. Eine kopierte Installation schaltet einen anderen Rechner nicht frei.

(5) Ist ein Rechner nicht freigeschaltet, zeigt das Programm einen Hinweis mit Code und Kurzkennung. Bei Rückfragen nennt der Kunde dem Anbieter beide Angaben. Wartet der Rechner auf eine Freischaltung, fragt das Programm selbständig beim Lizenzserver nach und läuft nach der Freischaltung weiter.

(6) Ist ein Lizenzschlüssel in falsche Hände geraten, vergibt der Anbieter auf Wunsch des Kunden oder von sich aus einen neuen. Rechner mit Platz übernehmen den neuen Schlüssel bei ihrer nächsten Bestätigung; neue Rechner brauchen ihn. Bei Missbrauch kann der Anbieter den bisherigen Schlüssel sofort ungültig machen; dann ist der neue Schlüssel auf jedem Rechner einzugeben, der ihn noch nicht übernommen hat.

(7) Öffnet ein Rechner innerhalb weniger Tage ungewöhnlich viele verschiedene Inhalte, kann der Lizenzserver das Öffnen weiterer neuer Inhalte auf diesem Rechner vorübergehend verlangsamen. Bereits geöffnete Inhalte bleiben verfügbar. Das gehört zur vereinbarten Beschaffenheit.

§ 12 Plätze, Rechnerwechsel, Kundenportal

(1) Ein Platz ist zur selben Zeit von höchstens einem Rechner belegt. Der Anbieter ändert die Zahl der Plätze auf Wunsch des Kunden; zusätzliche Plätze gelten ab Zahlung (§ 6 Abs. 4). Wird die Zahl verringert, werden die Rechner auf den Plätzen abgemeldet, deren Nummer über der neuen Zahl liegt; welche Rechner ihren Platz behalten, kann der Kunde vorher durch Umnummerieren im Kundenportal bestimmen.

(2) Ist kein Platz frei, steht ein neuer Rechner im Kundenportal unter den wartenden Rechnern, solange er nachfragt, und noch 24 Stunden nach seiner letzten Nachfrage. Ein Administrator kann ihm dort einen Platz übergeben; der bisherige Rechner dieses Platzes wird dabei abgemeldet. Der neue Rechner übernimmt den Platz, sobald der bisherige die Abmeldung abgeholt hat oder dessen Freischaltung abgelaufen ist. Im Kundenportal sind höchstens zwei Wechsel je Platz und Kalendermonat (Platz übergeben oder Rechner abmelden) möglich. Weitere Wechsel und die sofortige Freigabe eines Platzes, dessen Rechner defekt ist, nimmt der Anbieter auf Anfrage vor.

(3) Sind alle Plätze belegt und hat sich ein Rechner seit mindestens 14 Tagen nicht beim Lizenzserver gemeldet, übernimmt ein neuer Rechner bei der Freischaltung dessen Platz. Gesperrte Rechner geben ihren Platz auf diesem Weg nicht frei.

(4) Im Kundenportal sehen Administratoren die Plätze ihres Kunden, die wartenden Rechner und bis wann freigeschaltet ist. Sie können Plätze benennen, umnummerieren und übergeben, Übergaben zurücknehmen und Rechner sperren, entsperren und abmelden. Eine Sperre des Anbieters lässt sich im Kundenportal nicht aufheben.

(5) Zugang zum Kundenportal hat nur, wer sich mit einer E-Mail-Adresse anmeldet, die der Kunde dem Anbieter benannt hat und für die der Anbieter einen Zugang eingerichtet hat; angemeldet wird mit einem Einmalcode an diese Adresse. Ein Zugang ist im Preis enthalten, jeder weitere kostet laut Angebot. Der Kunde benennt nur gültige Adressen, teilt Änderungen und das Ausscheiden einer Person unverzüglich mit und macht Zugänge und Einmalcodes Unbefugten nicht zugänglich (§ 9 Abs. 1 Buchst. b). Zugänge enden spätestens mit dem Vertrag.

(6) Auf Anfrage teilt der Anbieter dem Kunden mit, welche Rechner seine Plätze belegen, und meldet einzelne Rechner ab.

(7) Beseitigt der Anbieter auf Wunsch des Kunden Folgen von Bedienfehlern oder Eingriffen des Kunden oder der in § 4 Abs. 4 genannten Personen im Kundenportal, an den Programmen oder an deren Daten, etwa einen im Kundenportal falsch übergebenen Platz oder einen irrtümlich abgemeldeten oder gesperrten Rechner, oder unterstützt er den Kunden über die vertraglichen Leistungen hinaus, kann er den Aufwand berechnen, wenn er den Kunden vorher darauf hingewiesen hat; das gilt auch, wenn er dazu einen weiteren Wechsel nach Absatz 2 oder eine Abmeldung nach Absatz 6 vornimmt. Berechnet wird der im Angebot genannte Stundensatz, ohne eine solche Angabe 85 Euro je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie anfällt; abgerechnet wird der an einem Tag insgesamt angefallene Aufwand je angefangene Viertelstunde. Im Übrigen bleiben weitere Wechsel und die Freigabe eines Platzes, dessen Rechner defekt ist (Absatz 2), Auskunft und Abmeldung nach Absatz 6, die Beseitigung von Mängeln (§ 17) und die Aufhebung von Sperren des Anbieters (§ 13 Abs. 4) im Entgelt enthalten.

§ 13 Sperrung

(1) Der Anbieter darf den Kunden, einen Lizenzschlüssel oder einzelne Rechner sperren,

a) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3,
b) bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch, nachdem er den Kunden angehört hat. Ist die Gefahr dringend, etwa bei einem öffentlich gewordenen Lizenzschlüssel, unterrichtet er den Kunden unverzüglich nach der Sperre,
c) bei einer Zahlung, die zurückgebucht, zurückgerufen oder sonst nicht endgültig gutgeschrieben wird (Absatz 3).

(2) Sperren des Anbieters setzen ausschließlich seine Gesellschafter von Hand. Hinweise des Lizenzservers führen nie von selbst zu einer Sperre; der Anbieter klärt sie mit dem Kunden.

(3) Endet der bezahlte Zeitraum, ist das keine Sperre; die Freischaltungen enden dann von selbst (§ 6 Abs. 1). Wegen einer ausbleibenden Zahlung für einen künftigen Zeitraum sperrt der Anbieter nicht. Wird eine Zahlung zurückgebucht, zurückgerufen oder sonst nicht endgültig gutgeschrieben, gilt der Zeitraum, für den sie bestimmt war, als nicht bezahlt. Für die Tage dieses Zeitraums bis zum Ende der Freischaltungen schuldet der Kunde abweichend von § 6 Abs. 2 das Entgelt dieses Zeitraums anteilig nach Tagen und, wenn er die Rückbuchung zu vertreten hat, die dem Anbieter dadurch entstandenen Kosten. Der Anbieter kann die Freischaltungen beenden – sie enden bei der nächsten Bestätigung des Rechners (§ 11 Abs. 3), spätestens mit Ablauf der zuletzt ausgestellten Freischaltung – und den Kunden sperren, bis diese Beträge eingegangen sind oder der Kunde den Zeitraum erneut bezahlt hat.

(4) Ein gesperrter Rechner zeigt einen neutralen Hinweis mit Code und Kurzkennung und behält seinen Platz. Der Anbieter hebt eine Sperre auf, sobald ihr Grund entfallen ist.

§ 14 Kulanz

Der Anbieter kann nach eigenem Ermessen einen Kulanzzeitraum einräumen, etwa wenn eine Zahlung unterwegs ist. Während der Kulanz stellt der Lizenzserver weiter Freischaltungen aus. Ein Anspruch auf Kulanz besteht nicht. Der Anbieter kann einen Kulanzzeitraum jederzeit ohne Angabe von Gründen vorzeitig beenden und teilt das dem Kunden in Textform mit; die Freischaltungen enden dann bei der nächsten Bestätigung des Rechners (§ 11 Abs. 3), spätestens mit Ablauf der zuletzt ausgestellten Freischaltung. Ein Kulanzzeitraum ist kein bezahlter Zeitraum und begründet keine Pflicht zur Zahlung. Geht die erwartete Zahlung ein, gilt der Zeitraum, für den sie bestimmt ist, ab seinem vereinbarten Beginn.

§ 15 Aktualisierungen

(1) Der Anbieter stellt Fehlerbehebungen und inhaltliche Aktualisierungen als neue Programmfassungen bereit; sie sind im Entgelt enthalten. Der Kunde spielt sie mit der Einrichtung des Anbieters ein (§ 4 Abs. 3). Die Freischaltung, die Einstellungen und die Daten nach § 16 Abs. 1 bleiben dabei erhalten.

(2) Die Programme nehmen nur Aktualisierungen an, die der Anbieter signiert hat. Wurde die installierte Programmdatei verändert, lässt sich das Programm nicht nutzen, bis es neu installiert ist.

(3) Der Kunde spielt Aktualisierungen in angemessener Frist ein und lässt ersetzte Fassungen nicht weiter laufen. Der Anbieter kann eine ältere Fassung von der Nutzung ausschließen, wenn er die neue bereitgestellt und den Ausschluss mindestens vier Wochen vorher in Textform angekündigt hat; bei einer Sicherheitslücke genügt eine kürzere, angemessene Frist.

§ 16 Daten der Kursteilnehmer, Datenschutz

(1) Ergebnisse, Teilnehmerkonten, Zwischenstände, Lernstände, Nachweise und Anmerkungen speichern die Programme ausschließlich auf den Rechnern des Kunden oder in dem Ergebnisordner, den der Kunde festlegt. Außer zum Lizenzserver bauen die Programme keine Verbindung ins Internet auf; der Anbieter erhält diese Daten über die Programme nicht. Für sie ist allein der Kunde verantwortlich, auch für die Information und die Rechte der Kursteilnehmer und für die Datensicherung.

(2) Für die Lizenzierung und das Kundenportal verarbeitet der Anbieter die Daten, die in seiner Datenschutzerklärung unter https://honorardozenten.de/datenschutz/#lizenzierung beschrieben sind, als Verantwortlicher. Eine Verarbeitung im Auftrag des Kunden findet dabei nicht statt.

(3) Der Kunde weist seine Mitarbeiter, Dozenten und Kursteilnehmer in geeigneter Form darauf hin, dass sich die Programme mit dem Lizenzserver verbinden und dass das Kundenportal je Platz die letzte Meldung mit Datum und Uhrzeit zeigt, etwa mit einem Hinweis auf die in Absatz 2 genannte Adresse. Er benennt Rechner und Plätze ohne Personennamen.

(4) Nutzt der Kunde Angaben aus dem Kundenportal für eigene Zwecke, etwa für Nachweise über seine Kurse, ist er dafür selbst verantwortlich.

§ 17 Mängel

(1) Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform und beschreibt, wie sie auftreten. Bei einem Rechner, der nicht freigeschaltet ist, nennt er Code und Kurzkennung (§ 11 Abs. 5).

(2) Der Anbieter behebt Mängel in angemessener Frist durch eine Fehlerbehebung, eine Aktualisierung oder eine zumutbare Umgehung. Für die Zeit, in der die Nutzung wegen eines Mangels nicht nur unerheblich eingeschränkt ist, mindert sich das Entgelt anteilig. Ausfälle von Lizenzserver oder Kundenportal mindern das Entgelt nur, soweit die Erreichbarkeit in einem Kalendermonat unter 98 % liegt (§ 3 Abs. 2), und nur für die Ausfallzeit über dieser Grenze; das Entgelt dieses Monats mindert sich um den Anteil, der auf diese Ausfallzeit entfällt. Der Anbieter rechnet nach Ablauf des Kalendermonats ab und erstattet den Betrag oder rechnet ihn auf Wunsch des Kunden auf den nächsten bezahlten Zeitraum an.

(3) Ausfälle aus dem Verantwortungsbereich des Kunden (§ 4 Abs. 4), insbesondere Zeiten, in denen sein Rechner keine Internetverbindung hat, sind keine Mängel.

(4) Fehler in einzelnen Prüfungsfragen oder Lerntexten berichtigt der Anbieter mit den nächsten Aktualisierungen. Das Entgelt mindern sie nur, wenn sie die Tauglichkeit des Programms nicht nur unerheblich mindern (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

§ 18 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit er eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter in den Fällen des Absatzes 2 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung nötig gewesen wäre.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 19 Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsende

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Kunde kann jederzeit in Textform kündigen, zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums oder zum Ende eines späteren bezahlten Abrechnungszeitraums; nennt er keinen Zeitpunkt, endet der Vertrag mit dem Ende des bezahlten Zeitraums. Ist kein Zeitraum mehr bezahlt, wirkt die Kündigung mit ihrem Zugang. Das Entgelt für bezahlte Abrechnungszeiträume nach dem Vertragsende erstattet der Anbieter (§ 20 Abs. 2).

(3) Der Anbieter kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen, frühestens zum Ende des bezahlten Zeitraums.

(4) Bezahlt der Kunde nach dem Ende des letzten bezahlten Zeitraums sechs Monate lang keinen weiteren Zeitraum, endet der Vertrag mit Ablauf dieser sechs Monate, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(5) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Nach dem Vertragsende stellt der Lizenzserver keine Freischaltung mehr aus, und die Zugänge zum Kundenportal enden. Der Kunde deinstalliert die Programme dann in den Windows-Einstellungen unter „Apps“. Die Deinstallation entfernt auch die Lizenz- und Programmdaten auf dem Rechner und sichert vorher die Ergebnisse, die nur dort liegen.

(7) Ergebnisdateien, Teilnehmerkonten und Nachweise beim Kunden bleiben in seiner Verfügung. Der Anbieter löscht seine Lizenzdaten nach den Fristen seiner Datenschutzerklärung (§ 16 Abs. 2).

§ 20 Erstattung

(1) Begonnene Abrechnungszeiträume werden nicht erstattet. Kündigt der Kunde aus einem wichtigen Grund, den der Anbieter zu vertreten hat, erstattet der Anbieter das Entgelt für die Tage nach dem Vertragsende anteilig. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Kunde kann bezahlte Abrechnungszeiträume vor ihrem Beginn zurückgeben; der Anbieter erstattet das dafür gezahlte Entgelt. Endet der Vertrag, erstattet der Anbieter das Entgelt für bezahlte, noch nicht begonnene Abrechnungszeiträume.

§ 21 Änderungen der Bedingungen und Preise

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen und die Preise für künftige Zeiträume ändern. Er teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Zeitraums, für den sie gelten sollen, in Textform mit und weist dabei auf Absatz 2 hin.

(2) Die Änderungen gelten nur, wenn der Kunde ihnen in Textform zustimmt. Hat er bis zum Beginn des ersten Zeitraums, für den sie gelten sollen, nicht zugestimmt, gelten die bisherigen Bedingungen bis zum Ablauf des bereits bezahlten Zeitraums; danach endet der Vertrag, und Zahlungen für spätere Zeiträume erstattet der Anbieter.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand der Sitz des Anbieters (Lünen).

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).

(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.

Stand: 26. Oktober 2026

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